Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat aktuelle Beschränkungen des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung betrifft unter anderem Menschen, die einen gesetzlichen Betreuer vom Gericht zugesprochen bekommen haben, etwa zur Unterstützung im Alltag. Diese äußerst heterogene Gruppe, immerhin rund 80.000 Menschen, war bislang auf Grundlage des §13 im Bundeswahlgesetz pauschal von der Wahl ausgeschlossen worden.
Im europäischen Vergleich hinkt Deutschland an dieser Stelle etwas hinterher: In Italien, den Niederlanden und der Hälfte aller sonstigen EU-Staaten gilt bereits ein uneingeschränktes Wahlrecht für jeden Menschen, außer, es wird von einem Gericht explizit entzogen – also genau umgekehrt zu Deutschland. In einigen Bundesländern (z.B. Schleswig-Holstein, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen) wurde der Artikel zum Wahlausschluss von gesetzlich betreuten Personen bereits aus dem Landes- und Kommunalwahlrecht entfernt. Nun liegt es am Bund und den übrigen Bundesländern, es diesen Bundesländern gleichzutun.
Das Urteil ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Dazu gehört selbstverständlich auch die politische Teilhabe. Ob der Wahlausschluss bereits rechtzeitig zur Europawahl im Mai 2019 aufgehoben wird, bleibt allerdings abzuwarten.
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